RAPS SCHWEIZ AG, ABT BEDASTRASSE 25, 9245 SONNENTAL

1. ALLGEMEINES

1.1 Für alle Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen von Raps Schweiz AG (nachfolgend auch „Verkäufer“ oder „wir“, „uns“ etc.), auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, gelten ausschliesslich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen hiervon sind für uns nur dann bindend, wenn wir, Raps Schweiz AG, ihnen ausdrücklich schriftlich vorab zugestimmt haben.
1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns schriftlich vorab damit einverstanden erklärt haben.
1.3 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen die Schriftform statuiert wird, kann dieses Formerfordernis auch nur schriftlich wegbedungen werden. Dies gilt nicht für individuell zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbarte Nebenabreden.


2. ANGEBOTE

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, d.h. wir können Angebote bis zur Annahme widerrufen; ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2 Unser Aussendienst ist nicht bevollmächtigt, Abmachungen irgendwelcher Art zu treffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.3 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Verpackung und Aufmachung. Diese Eigenschaften werden nicht garantiert.


3. PREISE

3.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager inkl. Verpackung zuzüglich der in der genannten Währung jeweils geltenden Mehrwertsteuer.
3.2 Leihweise überlassene Gitterboxen, Container oder ähnliche Transportverpackungen (Leihgebinde) bleiben im Eigentum des Verkäufers und sind auf Kosten und Gefahr des Käufers in angemessener Zeit nach erfolgter Lieferung in ordnungsgemässem Zustand an den Verkäufer zurückzusenden. Für Beschädigungen oder Verlust der Leihgebinde haftet der Käufer. Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung auf der Grundlage des Zeitwerts.


4. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

4.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen, bei uns eingehend, in der Rechnungswährung ohne Abzug fällig.
4.2 Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Wenn keine Beanstandungen vom Käufer erhoben werden, gilt die Rechnung nach Ablauf von 30 Tagen nach Rechnungsdatum als anerkannt. Der Verkäufer wird den Käufer hierauf in jeder Rechnung besonders hinweisen. Die vereinbarte Zahlungsfrist gilt ab Rechnungsdatum.
4.3 Wenn der Käufer Unternehmer ist, ist ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
4.4 Der Käufer kann gegenüber dem Verkäufer nur solche Forderungen verrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.5 Boni oder Rückvergütungen werden nur dann an den Käufer gezahlt, wenn der Verkäufer selbst keine fälligen Forderungen gegen den Käufer hat. Für den Fall, dass solche Forderungen bestehen, wird verrechnet.


5. LIEFERZEIT UND LIEFERUNG

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung.
5.2 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
5.3 Die vereinbarten Mengen sind Circa-Mengen, die den Verkäufer zu einer Mehr- oder Minderleistung von bis zu 10 % berechtigen. Massgebend ist das Abgangsgewicht. Für Gewichtsschwund während des Transports haftet der Verkäufer nur unter den in Ziffer 6.9 genannten Voraussetzungen.
5.4 Ereignisse höherer Gewalt entbinden den Verkäufer von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Soweit sich Verkäufer und Käufer nicht auf einen neuen verbindlichen Liefertermin einigen können, stehen dem Käufer die gesetzlichen Rechte zu. Gleiches gilt, wenn Ereignisse höherer Gewalt bei einem Unterlieferanten des Verkäufers eintreten. Der Verkäufer hat in all diesen Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5.5 Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Nutzen und Gefahr gehen mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, auf den Käufer über.
5.6 Bei einem Auftragswert unter CHF 100,- wird ein Mindestwertzuschlag in Höhe von CHF 9 in Rechnung gestellt.


6. GEWÄHRLEISTUNG, MÄNGELRÜGEN, SCHADENSERSATZ

6.1 Aussagen über die Konformität der Waren mit Bestimmungen welcher Art auch immer und Warenempfehlungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen des Verkäufers oder Herstellers stellen keine Garantie dar.
6.2 Mängelansprüche bestehen weder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit noch bei handelsüblichem Schwund.
6.3 Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen, bei uns eingehend, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen. Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Ware abhängigen Zeitraumes geltend gemacht werden. Sie müssen dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, mitgeteilt werden.
6.4 Mangelhafte Waren sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Mangelursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
6.5 Der Verkäufer kann statt der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung nach seiner Wahl den Minderwert ersetzen.
6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Käufer – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäss Ziffer 6.9 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
6.7 Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.
6.8 Eine Rückgabe von Waren wird nur bei einer berechtigten Geltendmachung von Gewährleistungsrechten, die zur Rückgabe von Waren berechtigen, akzeptiert. Die zurückgegebene Ware muss bei Anlieferung bei uns – abgesehen vom geltend gemachten Mangel – unversehrt sein und muss zum Zeitpunkt der Rückgabe grundsätzlich eine Haltbarkeit laut Mindesthaltbarkeitsdatum von noch mindestens vier Monaten aufweisen.
6.9 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit (a) zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produktehaftpflichtgesetz oder Bundesgesetz über die Produktesicherheit, (b) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit.
6.10 Der Verkäufer ist nicht verpflichtet zu prüfen und zu gewährleisten, ob bzw. dass die von ihm gelieferte Ware im Ausland keinen Schutzrechten Dritter unterliegt. Bei Export der Waren des Verkäufers durch die Abnehmer des Verkäufers in Gebiete ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden, es sei denn, der Kaufvertrag sieht ausdrücklich den Export der Waren in bestimmte Länder durch den Käufer vor. Der Käufer ist zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der von dem Verkäufer durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die der Verkäufer nicht ausdrücklich zum Zwecke des Exports geliefert hat.
6.11 Die Klagen auf Gewährleistung wegen Mängel der Sache verjähren mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung an den Käufer.


7. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

7.1 Die Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen dem Schweizerischen Obligationenrecht, insbesondere dem Fahrniskauf gemäss Art. 187-215 unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
7.2 Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.


8. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

8.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien ist SONNENTAL. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist ST. GALLEN.
8.2 Der Verkäufer kann den Käufer zudem an dessen Sitz verklagen. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


Stand: Januar 2021


Raps Schweiz AG